Möbelverkehr

In der Fachsparte Möbelverkehr

... im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. (VVRP) sind Möbelspeditionen mit den unterschiedlichsten Ausrichtungen organisiert. Zu deren Angebotsspektrum zählen Umzüge von Privathaushalten wie auch von Gewerbetreibenden oder öffentlicher Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Schulen und Verwaltungen. Ebenso wird die Beförderung von Handelsmöbeln aus handwerklicher oder industrieller Fertigung sowie der Transport hochwertiger Büromaschinen und EDV-Anlagen von den uns angeschlossenen Betrieben angeboten.

So unterschiedlich die unternehmerische Ausrichtung teils ist, haben all unsere Mitgliedsbetriebe dennoch eins gemeinsam: Das zu befördernde Gut wird erfahrenen Möbelspediteuren anvertraut, deren Mitarbeiter die Güter sorgsam und kompetent zugleich behandeln.

Ihre Vorteile als Mitglied

  • Die Fachsparte Möbelvekehr ist Mitglied im Bundesverband Möbelspeditionen und Logistik (AMÖ) e.V.
  • Zertifizierung als anerkannter AMÖ-Fachbetrieb
  • Nutzung des AMÖ-Logos (rollendes Känguru), wodurch dem Kunden der hohe Qualitätsstandard des Unternehmens verdeutlicht wird
  • individuelle Beratung
  • durch Werbung auf dem bundesweiten Internet-Portal umzug.org können Sie sich von den vielen unseriösen Anbietern distanzieren

Aktuelle Meldungen

Möbelspedition

„Die aktuelle wirtschaftliche Lage in Deutschland ist herausfordernd. Der massive Anstieg der Verbraucherpreise und die schwache weltwirtschaftliche Entwicklung belasten nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger spürbar“, so Heiko Nagel, Geschäftsführer von Mobilität und Logistik Rheinland e.V. (MOLO). Eine Maßnahme, die besonders ins Gewicht fällt, ist die übermäßige Erhöhung der Lkw-Maut um 83 % zum 01.12.2023. „Diese Belastung betrifft nicht nur die Unternehmen direkt, sondern wirkt sich auch auf die Verbraucherpreise aus, da die Mautkosten an die Kunden weitergegeben werden“, ergänzt MOLO-Geschäftsführerkollege Guido Borning.

Zum Förderprogramm zur Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen haben wir unsere Mitgliedsunternehmen bereits informiert. Das Programm soll am 31.03.2024 auslaufen. Unser Bundesverband, BGL e.V. hat um eine Verlängerung des Programms gebeten. Das BMDV prüft dazu eine Überarbeitung der Rahmenbedingungen.

Aktueller Sachstand:

Die Corona-Pandemie ist noch immer das beherrschende Thema der Gegenwart und bestimmt auch zu Beginn des Jahres 2022 das Wirtschaftsleben in vielen Bereichen.

 

Um die Interessen unserer Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik und Öffentlichkeit effektiv vertreten zu können, benötigen wir Informationen darüber, in welchem Umfang die Möbelspeditionen im vergangenen und neuen Jahr von der Krise betroffen sind. Auch sind die Einschätzungen der Mitgliedsunternehmen erforderlich, wie sich die wirtschaftliche Entwicklung zukünftig darstellt.

Die Europäische Kommission hat unter der slowenischen Ratspräsidentschaft einen Vorschlag für ein umfassendes Gesetzespaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus vorgelegt. In einer kurzfristigen Ressortabstimmung soll das Paket eine erste Bewertung erfahren. Mit dem Legislativpaket sollen Obergrenzen für hohe Barzahlungen eingeführt werden.

Verbraucherschutz bei Umzügen ist für den Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. und seine Mitgliedsunternehmen ein wichtiges Thema. Bereits vor mehr als 20 Jahren hatte die AMÖ im Zusammenhang mit der Einführung des „AMÖ-Zertifikates“ auch eine Einigungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung eingerichtet. Mit der Verabschiedung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren strenge Kriterien an die außergerichtliche Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden angelegt. Anfang des Jahres 2021 ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ als Verbraucherschlichtungsstelle gem. § 24 VSBG anerkannt worden. Damit gibt es jetzt offiziell eine fachspezifische Schlichtungsstelle für die Umzugs- und Möbellogistik.

Die BG Verkehr hat die Empfehlungen für die Umzugsspedition und das Faktenblatt Coronavirus zum 22. März 2021 aktualisiert. Die ausführlicheren Informationen erhalten Sie ...

Bevor das Umzugsgut nach Großbritannien überführt wird, kann der Umziehende in Großbritannien mit dem Zollformular (ToR) eine Abgabenbefreiung für die Einfuhr von Umzugsgut und persönlichen Effekten beantragen. Das ToR ist zu verwenden für...

Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangszeit des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU. Ab dem 1. Januar 2021 werden die Regelungen des Europäischen Binnenmarktes und der Zollunion der EU grundsätzlich nicht mehr länger für das Vereinigte Königreich gelten. Dass ab dem 1. Januar 2021 ein Austrittabkommen in Kraft tritt, wird mit jedem Tag, der verstreicht, unwahrscheinlicher.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass das Vereinigte Königreich ab Beginn des kommenden Jahres von heute auf morgen als Drittland zu behandeln sein wird und Sonderregelungen nicht länger Gültigkeit haben werden.

Infolge des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 haben sich auch Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Diese Änderungen treten ab dem 1. Juni 2020 in Kraft. Da in den Lohnsteuer-Richtlinien für die steuerlich abzugsfähigen, umzugsbedingten Pauschalen ein direkter Bezug zu den im BUKG festgelegten Pauschalen gegeben ist, gilt ab dem 1. Juni 2020 Folgendes:

Seit Ende Juni 2019 ist die neue Internetpräsenz www.fmku.de online. Der Auftritt wurde in einem optisch modernen Design entwickelt, wozu auch die Meinungen von FMKU-Auszubildenden aus unseren Mitgliedsbetrieben beigetragen haben. Neben Informationen rund um den Ausbildungsberuf haben Mitgliedsunternehmen kostenfrei die Möglichkeit, dort offene Ausbildungsplätze und/oder Praktikastellen zu platzieren.

Die technisch, optisch und inhaltlich optimierte Umzugsplattform www.umzug.org ist seit dem 1. Mai 2019 online. Umzugskunden erwartet hier wie gewohnt eine kostenlose, übersichtliche und leicht bedienbare Alternative zu Angeboten anderer.

Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 1. Mail 2016 wurden die Voraussetzungen für die zollrechtlichen Bewilligungen von Zoll- und Verwahrlagern geändert. Sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen sind vor dem 1. Mai 2019 einer neuen Bewertung durch die Zollverwaltung zu unterziehen.

www.amoe.de

Kann eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem AMÖ-Umzugsunternehmen nicht beigelegt werden, sind Möbeltransportunternehmer dazu verpflichtet den Kunden, unter Nennung der Anschrift und Homepage der Schlichtungsstelle, über die Mitwirkungspflicht in Kenntnis zu setzen.

Mit den neuen ADSp 2017 liegt den Unternehmen der verladenden Wirtschaft sowie den Spediteuren, Möbelspediteuren und Frachtführern erstmals ein einheitliches Regelwerk vor, dessen Anwendung die beteiligten Verbände ab dem 1. Januar 2017 unverbindlich zur Anwendung empfehlen.

Auch die AMÖ empfiehlt als einer der Verhandlungspartner unverbindlich die Anwendung der ADSp 2017 für alle speditionellen Leistungen, bei denen es sich nicht um Umzüge, Lagerung von Umzugsgut, Aktenlagerung oder Selfstorage handelt.