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Änderung der Muster-Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

Das Bundesinnenministerium arbeitet derzeit in Abstimmung mit anderen Ressorts eine Änderung der MusterVO zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV2 aus. Das Muster stellt eine gemeinsame Empfehlung für alle Länder dar, die eine Verordnung erlassen wollen und soll gewährleisten, dass bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gelten. Landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen sind in Ausnahmefällen grundsätzlich möglich. In den ersten Coronaverordnungen, die im April 2020 veröffentlicht wurden, waren LKWFahrer auf Grund ihrer Systemrelevanz bei der Versorgung grundsätzlich von der Quarantänepflicht bei der Einreise nach Deutschland ausgenommen.

„Uns legt nun ein Entwurf einer Änderung der MusterQuarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vor. Danach ist zu befürchten, dass in der neuen Musterquarantäneverordnung LkwFahrer zwar grundsätzlich von den Quarantäneregelungen ausgenommen werden sollen, aber nach einem Aufenthalt von mehr als 72 (möglicherweise sogar 48 Stunden) in einem CoronaRisikogebiet, eine 10-tätgige häusliche Quarantänepflicht besteht. Angesichts der aktuellen ständigen Ausweitung von Risikogebieten werden internationale Verkehre somit unmöglich gemacht“, so Heiko Nagel, Geschäftsführer von Mobilität und Logistik Rheinland-Pfalz e.V. (MOLO).

1. Der Zeitraum von 72 h scheint willkürlich gewählt und ist nicht zureichend für die Durchführung internationaler Verkehre. Selbst während des Lockdowns im März/April 2020 konnten Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr ihrer Arbeit ohne Einschränkungen nachgehen. In allen EU-Staaten außer Deutschland sind Fahrer im internationalen Straßengüterverkehr von jeglichen Test- und Quarantänevorschriften ausgenommen.

2. Bei regelmäßigen Verkehren in Risikogebiete, die innerhalb der 72 h-Frist nicht abgewickelt werden können, steht ein Unternehmen sehr schnell vor der Situation, nicht mehr über Fahrpersonal zu verfügen, das sich dann sämtlich in Quarantäne befindet. Damit ist das Unternehmen in seiner Existenz bedroht.

3. Fahrer mit deutschem Wohnsitz müssen sich nach Wiedereinreise aus einem Risikogebiet an ihre zuständigen Gesundheitsämter wenden. Wie einreisende Fahrer ohne deutschen Wohnsitz eine vergleichbare Meldung durchführen sollten, ist offen. Vor allem jedoch ist eine Kontrollierbarkeit von Fahrern mit ausländischem Wohnsitz / von nichtdeutschen Unternehmen nicht gegeben. Wir gehen davon aus, dass dies zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten deutscher Unternehmen führen wird.

Sein Geschäftsführerkollege Guido Borning ergänzt: „Uns ist kein Fall bekannt, in dem ein Fahrer bei seiner Tätigkeit infiziert wurde und damit zur Verbreitung des Virus beigetragen hat. Der Arbeitsplatz eines Fahrers, der sich in der Regel allein in seiner Kabine befindet, ist so geschützt wie wenige andere. Bei Be- und Entladestellen bestehen seitens der Transportpartner hohe Anforderungen an die Sicherheitsausrüstung unserer Fahrer. Vor diesem Hintergrund sind die jetzt in der Muster-VO vorgesehenen Auflagen nicht nachvollziehbar und auch im Widerspruch zu dem aktuell von der deutschen Ratspräsidentschaft im EU-Ministerrat vorgelegten Europäischen Pandemie-Notfallplan für Güterverkehr. Wir appellieren daher an die Landesregierung, den LKWFahrer weiterhin von jeglicher Quarantäne und Testpflicht auszunehmen.“

 

MOLO – Mobilität & Logistik Rheinland-Pfalz e.V. ist der Dachverband der rheinland-pfälzischen Verkehrs-, Transport- und Logistikbranche. Der Dachverband bündelt die Interessen der beiden Mitgliederverbände VDV Rheinland e.V. und VVRP Rheinhessen-Pfalz e.V., die wiederum ca. 1400 Unternehmen aus den Bereichen Güterkraftverkehr, Möbeltransport, Kraftomnibusverkehr und Taxi-Mietwagenverkehr vertreten.

 

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