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Mobilitätspaket –Annahme durch das EU-Parlament am 09.Juli 2020 – Veröffentlichung voraussichtlich August 2020 – Eckpunkte und Neuerungen

 

Der BGL (Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik & Entsorgung e.V.) begrüßt das Mobilitätspaket, da auch viele seiner Forderungen nach Jahren der Verhandlungen Eingang gefunden haben. Besonders hervorzuheben sind folgende Neuregelungen, die effizientere Mittel gegen Sozialdumping und Fahrernomadentum darstellen sowie für mehr Wettbewerbsgleichheit sorgen:

  • die Heimkehrpflicht der Fahrer nach 4 Wochen
  • die Rückkehr des Fahrzeugs in den Niederlassungsstaat alle 8 Wochen
  • die Neuregelung der Kabotage mit Einführung einer Karenzzeit: im Rahmen der Kabotage sind künftig 3 Verkehre in 7 Tagen erlaubt, danach muss eine 4-tägige Kabotagepause außerhalb des Kabotagelandes (= Karenzzeit/Cooling-off) eingelegt werden
  • die Einbeziehung von Nutzfahrzeugen ab 2,5 t in die europäische Gesetzgebung zu Lenk- und Ruhezeiten, Tachografen, Markt- und Berufszugangskriterien
  • eine frühzeitigere Einführung des „intelligenten“ Tachografen zur besseren Kontrolle.

Besonders zu begrüßen ist, dass der Vorschlag des BGL zur Ausweitung der starren Lenkzeit in Ausnahmefällen, z.B. um die Betriebsstätte zu erreichen, aufgegriffen wurde und den Fahrern so die Arbeit erleichtert. Immerhin erlaubt der Kompromiss zum Mobilitätspaket künftig in Ausnahmefällen 1-2 Stunden zusätzliche Lenkzeit.

BGL-Vorstandssprecher Prof. Dr. Dirk Engelhardt: „Im Ergebnis ist mit dem Kompromiss eine gute Grundlage geschaffen worden. Nun ist die Politik gefordert, diese Beschlüsse schnellstmöglich umzusetzen und die Kontrollierbarkeit sicherzustellen.“

Der Dank für die Unterstützung gilt unter anderem dem Bundesverkehrsministerium und den EP-Berichterstattern, insbesondere Herrn Ismail Ertug (SPD), die sich dauerhaft für die Belange des Gewerbes in den Verhandlungen eingesetzt haben.

Eckpunkte im Einzelnen:

 

1.Lenk- und Ruhezeiten

  • Rückkehr des Fahrers alle 4 Wochen zum Wohnsitz oder Betriebssitz des Arbeitgebers
  • Überschreitung der Lenkzeit (1-2 Std.) zur Erreichung des Heimatstandortes in Notsituationen möglich
  • 2 aufeinanderfolgende verkürzte wöchentliche Ruhezeiten möglich
  • Verpflichtende Nutzung des intelligenten Tachografen der 2. Generation ab 2025
  • Anwendung der Vorschriften für Fahrzeuge ab 2,5t zGM ab 2026

 

2. „Intelligenter Tachograf“ der 2. Generation (ST2)

  • Ab September 2023 für alle Neufahrzeuge, die grenzüberschreitend tätig sind
  • Nachrüstung: mit dem ST2 für Fahrzeuge, die grenzüberschreitend tätig sind

              ab Dezember 2024: Fahrzeuge mit analogem Tachografen, + digitalem Tachografen (1. – 3. Generation)
              ab September 2025: Fahrzeuge mit „intelligentem“ Tachografen der 1. Generation (eingebaut ab Juni 2019)
              ab 1. Juli 2026: für Fahrzeuge ab 2,5t zGM

 

3.Neuregelungen in der Entsendung

  • Spezifische Regeln für den Transportsektor
  • Einheitliche Anwendung der Regeln in allen EU-Mitgliedsstaaten mit „abgeschlossener“ Liste, keine zusätzlichen Regeln eines Mitgliedsstaats
  • Anwendung der Entsenderegeln auf Kabotagefahrten und grenzüberschreitende nicht-bilaterale Verkehre („Cross-trade“)
  • Mindestanforderungen für alle Mitgliedsstaaten für grenzüberschreitende Kontrollen der Entsendung

 

 4. Änderung der Kontrollrichtlinie 2006/22/EG

  • Vorgaben für Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber und (neu!) Arbeitszeit
  • Vorgesehen sind zwischen Mitgliedsstaaten abgestimmte straßenseitige Kontrollen und Kontrollen an Betriebssitzen
  • Erarbeitung einer einheitlichen Formel zur Berechnung der Risikoeinstufung von Unternehmen
  • Direkter Zugang der Kontrollbeamten auf das europäische Unternehmensregister „ERRU“ zur Überprüfung der Gemeinschaftslizenz, Zulassungsnummer des Fahrzeugs und Risikoeinstufungssystem

 

5. Änderung der Markt- und Berufszugangsregeln

  • Anwendung für Fahrzeuge ab 2,5 t zGM bei grenzüberschreitenden Verkehren
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs alle 8 Wochen zum Betriebssitz ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Niederlassung
  • Neu: Nachweis von Eigenkapital für Fahrzeuge ab 2,5 t zGM in Höhe von 1.800 bzw. 900 Euro für alle weiteren Kraftfahrzeuge ab 2,5 t – 3,5 t zGM
  • Karenzzeit („cooling-off“) von 4 Tagen im Anschluss an eine Kabotageperiode in einem Mitgliedsstaat

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