Omnibusverkehr
GEWERBLICHER PERSONENVERKEHR
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft
LENK- UND RUHEZEITEN IM STRASSENVERKEHR
Fahrpersonalgesetz
Gilt für die Beschäftigung und Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen die zur Personenbeförderung dienen.
Fahrpersonalverordnung
Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind.
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz
Leitlinien der EU-Kommission zur Auslegung der neuen EG-Sozialvorschriften
ARBEITSZEITREGELUNGEN
BESCHEINIGUNGEN
Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR(in deutscher Sprache)
Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR(in allen Amtssprachen der EU)
Taxi & Mietwagen
GEWERBLICHER PERSONENVERKEHR
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft