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Omnibusverkehr

GEWERBLICHER PERSONENVERKEHR

Personenbeförderungsgesetz

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft

 

LENK- UND RUHEZEITEN IM STRASSENVERKEHR

Fahrpersonalgesetz
Gilt für die Beschäftigung und Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen die zur Personenbeförderung dienen.

Fahrpersonalverordnung
Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind.

 

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz

VO (EWG) Nr. 3820/85

VO (EWG) Nr. 3821/85

Verlautbarung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften und das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

VO (EG) Nr. 561/2006

Leitlinien der EU-Kommission zur Auslegung der neuen EG-Sozialvorschriften

 

ARBEITSZEITREGELUNGEN

Arbeitszeitgesetz

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

 

BESCHEINIGUNGEN

Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR(in deutscher Sprache)

Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR(in allen Amtssprachen der EU)

 

Taxi & Mietwagen

GEWERBLICHER PERSONENVERKEHR

Personenbeförderungsgesetz

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft

 

Güterverkehr

GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR

Güterkraftverkehrsgesetz

Handelsgesetzbuch

 

LENK- UND RUHEZEITEN IM STRASSENGÜTERVERKEHR

Fahrpersonalgesetz
Gilt für die Beschäftigung und Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t beträgt.

 

Fahrpersonalverordnung
Gilt für die Beschäftigung und Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger / Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt.

VO (EWG) Nr. 3820/85

VO (EWG) Nr. 3821/85

Verlautbarung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften und das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

VO (EG) Nr. 561/2006

Leitlinien der EU-Kommission zur Auslegung der neuen EG-Sozialvorschriften

 

DIGITALES KONTROLLGERÄT

VO (EG) Nr. 2135/98

VO (EG) Nr. 1360/2002

Zertifizierungs-Policy für Deutschland

 

ARBEITSZEITREGELUNGEN

Arbeitszeitgesetz

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

 

KONTROLLEN

Kontrollrichtlinie 2006/22/EG

23. Bericht der EU-Kommission über die Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr

 

BESCHEINIGUNGEN

Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR(in deutscher Sprache)

Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss VO (EG) Nr. 561/2006 oder AETR(in allen Amtssprachen der EU)

 

ARBEITSZEITREGELUNGEN

Arbeitszeitgesetz

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben